Dieser Güterstand gilt von Gesetzes wegen, sofern die Ehegatten mittels Erbvertrag nicht einen anderen Güterstand vereinbart haben oder wenn nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist. Dabei ist für jeden Ehegatten zwischen Eigengut und Errungenschaft zu unterscheiden. Die Errungenschaft besteht u.a. aus dem Einkünften und damit verbundenen Ersparnissen aus dem Arbeitserwerb. Das Eigengut umfasst hingegen das voreheliche Vermögen oder Erbschaften. Im Falle der Auflösung der Ehe findet ausschliesslich eine Teilung der Errungenschaftsmasse statt.
Der ausserordentliche Güterstand kann von Gesetzes wegen (Konkurs oder richterliche Trennung) oder durch richterliche Anordnung (Art. 185 ZGB) eintreten sowie durch Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütertrennung liegen ausschliesslich zwei Vermögensmassen vor: Jene des Ehemannes und jene der Ehefrau. Im Falle der Auflösung der Ehe findet keine gegenseitige Beteiligung am jeweiligen Vermögen statt.
Die Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff. ZGB wird durch einen Ehevertrag begründet. Wählen die Ehegatten diesen Güterstand, so beabsichtigen diese das während der Ehe erworbene Vermögen und die erzielten Einkünfte zu einem Gesamtgut zu vereinen. Auf dieses Geasmtgut können beide Ehegatten gleichberechtigt zugreifen. Nebst dem Gesamtgut behält jeder Ehegatte sein Eigengut für sich. Im Falle der Auflösung der Ehe findet eine Teilung des Gesamtgutes statt; ähnlich wie wenn die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden wären.